19 N 54 m.w.H.). Besitz im Sinne des BetmG meint nicht den Zustand als solchen, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und Aufrechterhaltung des illegalen Zustands (BGE 119 IV 266 E. 3c). Erwerb ist das auf einem Rechtsgeschäft beruhende Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel gegen Entgelt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 77 m.w.H.).