umfasst auch das früher in aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG enthaltene Abgeben. Diese Handlung besteht im unbefugten und unentgeltlichen (sonst liegt ein Verkauf vor) Einräumen der Verfügungsgewalt seitens des Täters an einen anderen durch körperliche Überlassung von Betäubungsmitteln. Der Zweck der Veräusserung, d.h. zum Verbrauch oder zur Weitergabe, ist gleichgültig. Auch ein Tausch gegen andere Betäubungsmittel ist Abgabe (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 54 m.w.H.).