d) und unbefugt veräussert oder einem anderen auf andere Weise verschafft (lit. c). Veräussern bedeutet die vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person; der Rechtsgrund ist dabei nicht massgebend (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 19 N 52). Die Veräusserung