10. Mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 10.1 Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetmG Betreffend den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 i.v.m. Abs. 2 BetmG wird auf die korrekten Ausführungen der Vorisntanz verwiesen (vgl. pag. 346 ff., S. 21 ff. Urteilsbegründung): «Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel u.a. erwirbt oder besitzt (lit. d) und unbefugt veräussert oder einem anderen auf andere Weise verschafft (lit.