kam. Die Kammer stellt somit beweiswürdigend auf die stimmigen, nachvollziehbaren, detailreichen und erlebnisbasierten, mithin glaubhaften Aussagen von C.________ ab, welche zusätzlich durch das edierte Bild- und Videomaterial der BLS AG untermauert werden bzw. mit Ausnahme des gesprochenen Wortes objektiviert sind, und geht von folgendem rechtserheblichem Sachverhalt aus: C.________ befand sich am 2. Februar 2020 im Zug von S.________ nach H.________, als der Beschuldigte eine verbale Auseinandersetzung zuerst mit zwei Jugendlichen und danach mit dem Mann im weissen Jäckchen hatte. Der Beschuldigte sprach in der Folge auch C._____