Weiter ist seine Aussage, wonach er angeblich nicht realisiert habe, dass dort ein Kind gesessen sei, angesichts des betreffend das edierte Bildmaterial der BLS AG hiervor bereits Ausgeführten schlicht unglaubhaft (vgl. insbes. pag. 437 sowie die entsprechende Videosequenz [Überwachungskamera 03, Sequenz 0063.asf], worauf ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich direkt C.________ zuwandte). Der Beschuldigte vermochte denn auch nicht nachvollziehbar zu erklären, wie es zu den glaubhaften Aussagen von C.________ betreffend die Frage des Beschuldigten nach seinem Alter und Namen sowie nach dem Wohnort und dem Namen seines Vaters (pag.