17 «2. Eingang der Meldung») und insbesondere auf die Parteistellung als Privatkläger verzichtete (pag. 18/1 und 18/2). Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall sehr vage. So erklärte er nicht weiter, weshalb ihn der Mann im Zug «genervt» und er mit diesem «ein Problem» gehabt habe (pag. 123/1 Z. 26 ff.). Weiter ist seine Aussage, wonach er angeblich nicht realisiert habe, dass dort ein Kind gesessen sei, angesichts des betreffend das edierte Bildmaterial der BLS AG hiervor bereits Ausgeführten schlicht unglaubhaft (vgl. insbes.