aktenkundig meldete der Vater von C.________ kurze Zeit nach dem Ereignis, am 2. Februar 2020 um 15.34 Uhr, den Vorfall telefonisch der Polizei und gab an, sein Sohn sei von einem unbekannten Mann bedroht worden und sehr verängstigt zu Hause angekommen (Anzeigerapport «1. Eingang der Meldung» [pag. 17]). Abschliessend hält die Kammer fest, dass keine Gründe ersichtlich sind, warum C.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. So lässt sich den Akten entnehmen, dass sich C.________ erst mehr als einen Monat nach dem Vorfall zu einer Anzeige entschloss (Anzeigerapport: pag. 17 «2. Eingang der Meldung») und insbesondere auf die Parteistellung als Privatkläger verzichtete (pag.