460), liegen demgegenüber keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Ausführungen von C.________, wonach der Beschuldigte impulsiv und drohend gewesen sei, was ihm grosse Angst gemacht habe, und wonach er danach eine Zeit lang Angst gehabt habe, alleine Zug zu fahren, und einige Tage nicht gut habe schlafen können, lassen sich auch in Einklang bringen mit den Angaben seiner Mutter. Im Rahmen der Einvernahme von C.________ gab diese auf Frage, in welcher Verfassung ihr Sohn gewesen sei, als er nach Hause gekommen sei und vom Vorfall erzählt habe, an, C._____