23 müssen. Dies sei dem Mann im weissen Jäckchen aufgefallen, dem Beschuldigten aber egal gewesen (pag. 105 Z. 63 ff.). Die Kammer erachtet diese erlebnisbasierten Angaben als sehr glaubhaft. Dafür, dass C.________ die Äusserungen des Beschuldigten nicht ernst genommen hätte, wie dies die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend machte (vgl. pag. 460), liegen demgegenüber keinerlei Anhaltspunkte vor.