453.2) und den Anzeigerapport (pag. 17 «Massnahmen»), dass sich der Beschuldigte am 2. Februar 2020 um ca. 15.00 Uhr im Zug von S.________ nach H.________ befand und dort eine verbale Auseinandersetzung hatte. Zu eruieren ist in der Folge, ob der Beschuldigte sich mit seinen Äusserungen auch gegen C.________ wandte und wenn ja, wie dieser die Äusserungen auffasste. Hierzu kann vorweg auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 344 f., S. 19 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend hält die Kammer fest, dass die Aussagen von C.________ detailliert und nachvollziehbar darlegen (pag.