oder durch Tausch gegen Marihuana oder durch Verrechnung mit der Darlehensrückzahlungsforderung von E.________ oder als Zinszahlung für dieses Darlehen. 9.4 Gesamtheitliche Würdigung betreffend den Vorwurf der Drohung Wie unter II.8.1. Unbestrittener Sachverhalt und II.8.2. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen hiervor ausgeführt, bestritt der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 12. Mai 2020 und anlässlich der Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Februar 2021 nicht, sich zum angeklagten Zeitpunkt im entsprechenden Zug aufgehalten zu haben. Er bestätigte ebenfalls, mit einem Mann