Somit ergibt sich bei einer Menge von 114 g Kokaingemisch eine reine Menge von 79.8 g Kokainhydrochlorid. 9.3.4 Beweisfazit Der Beschuldigte erwarb und besass eine Menge von insgesamt 114 g Kokaingemisch bzw. 79.8 g reinem Kokainhydrochlorid, welche er in der Zeit von ca. Ende Oktober 2018 bis Anfang April 2019 in S.________, T.________, Ostermundigen und Bern oder im Zug oder auf Bahnhöfen auf diesen Strecken an E.________ veräusserte. Die Veräusserung erfolgte durch Entgegennahme von Bargeld von E._____