Von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichend ist jedoch gemäss der neuesten obergerichtlichen Rechtsprechung möglich und mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, anstatt auf den tieferen Kokainbasewert auf den höheren Kokainhydrochloridwert abzustellen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 310/311 vom 18. Februar 2021, E. 8.1 mit Hinweisen; vgl. auch SK 21 52 vom 27. Oktober 2021, E. 11.13.5); dies jedenfalls dann, wenn wie vorliegend bereits in der Anklage der Kokainhydrochloridwert genannt wird.