20 des Beschuldigten auf den Mittelwert bei Einzelkonfiskatgrössen von 1 bis 100 g abstellte (pag. 342, S. 17 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichend ist jedoch gemäss der neuesten obergerichtlichen Rechtsprechung möglich und mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, anstatt auf den tieferen Kokainbasewert auf den höheren Kokainhydrochloridwert abzustellen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 310/311 vom 18. Februar 2021, E. 8.1 mit Hinweisen;