34 Z. 177 ff.). Die Vorinstanz stellte bei dieser Ausgangslage zu Recht auf die Betäubungsmittelstatistik für Kokain und Heroin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (nachfolgend SGRM) im Jahr 2018 ab (vgl. pag. 342, S. 17 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zu Gunsten