_ machte in seinen Einvernahmen vom 11. Juni 2019 und vom 6. November 2019 Angaben zum Reinheitsgrad. Konkret bezeichnete er die von ihm bezogenen Kleinmengen als von guter Qualität und gab an, er gehe davon aus, dass die grössere Kokainlieferung vom Beschuldigten auch gut gewesen sei, da er von seiner Schwester keine Rückmeldung erhalten habe (pag. 61 Z. 136 ff.). Im Vergleich zu den Lieferungen von K.________ und von O.________ gehe er von einer Reinheit von ca. 70% aus (pag. 34 Z. 177 ff.).