beim Beschuldigten in Form von Kleinmengen zum Eigenkonsum bezog. Die Kammer kommt somit zum beweismässigen Schluss, dass der Beschuldigte in der Zeit von ca. Ende Oktober 2018 bis Anfang April 2019 insgesamt 114 g Kokaingemisch an E.________ verkaufte, mit dem an E.________ geschuldeten Darlehen verrechnete oder gegen Marihuana tauschte. Die Veräusserung der Drogen fand in S.________ (teilweise beim Beschuldigten zu Hause), T._______