Wie bereits dargelegt, lässt sich zudem den WhatsApp-Chatverläufen zwischen E.________ und dem Beschuldigten entnehmen, dass es bis zum 1. April 2019 noch zu Treffen zwischen den beiden kam. Es ist deshalb betreffend die Kleinmengen gestützt auf die WhatsApp-Chatverläufe zwischen dem Beschuldigten und E.________ sowie die Aussagen von E.________ vom 6. November 2019 (pag. 62 Z. 185 ff.) von insgesamt ca. 14 g Kokaingemisch auszugehen, welches E.________ beim Beschuldigten in Form von Kleinmengen zum Eigenkonsum bezog.