Geht man von 0.5 g Kokaingemisch pro Treffen aus, ergeben sich 4 g Kokaingemisch, welche der Beschuldigte in dieser Zeitperiode an E.________ verkaufte. E.________ gab zwar in seiner Einvernahme vom 16. Februar 2021 an, er habe den Beschuldigten nach seiner Indienreise (27. Dezember 2018 bis 3. Januar 2019) nicht mehr gesehen (pag. 275 Z. 23 ff.). Dies steht aber im Widerspruch zu seinen Angaben in der Einvernahme vom 6. November 2019, wonach er mit dem Beschuldigten bis Februar 2019 Kontakt gehabt habe (pag. 64 Z. 285). Wie bereits dargelegt, lässt sich zudem den WhatsApp-Chatverläufen zwischen E.