19 Der WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und E.________ in der Zeit von Januar 2019 bis Anfang April 2019 beweist, dass es auch in dieser Zeit zu weiteren Kontakten und Treffen zwischen den beiden kam. Die Treffen waren aber weniger zahlreich, was zum einen mit Krankheiten auf beiden Seiten (sowie der erneuten Vaterschaft von E.________) und zum anderen damit zu tun hat, dass der Beschuldigte E.________ das geliehene Geld nicht wie vereinbart per Ende Januar 2019 zurückbezahlen konnte.