daraus geht hervor, dass der Polizeiwache S.________ im Dezember 2018 gemeldet wurde, das Fahrzeug von E.________ befinde sich seit zwei bis drei Wochen oft, aber unregelmässig beim Beschuldigten (pag. 5). Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wenn die Vorinstanz berechnet, dass sich E.________ und der Beschuldigte während zwei Monaten bzw. acht Wochen durchschnittlich 2.5 Mal pro Woche getroffen hätten und E.________ vom Beschuldigten jeweils 0.5 g Kokaingemisch, insgesamt also 10 g bezogen habe, so entspricht auch dies den Aussagen von E.___