Die Aussagen des Beschuldigten sind angesichts des intensiven WhatsApp-Chatver- kehrs, den er mit E.________ in der Zeit von Ende Oktober 2018 bis am 20. Mai 2019 führte (vgl. «Extraction Report», pag. 128/2), wenig glaubhaft. Die Vorinstanz hat zutreffend und umfassend dargelegt, dass die WhatsApp-Chatverläufe in der Zeit von Ende Oktober bis Ende Dezember 2018 die Aussagen von E.________ in den Einvernahmen vom 6. November 2019 und vom 16. Februar 2021 stützen, wonach er den Beschuldigten durchschnittlich zwei bis drei Mal pro Woche zum Kokainkauf für den Eigenkonsum getroffen habe (pag. 59 Z. 41 ff., pag. 275 Z. 26 ff.; vgl. pag.