Die tatnächsten Aussagen von E.________ sowie die mit seiner Schwester am 26. Oktober 2018 ausgetauschten Sprachnachrichten sprechen für einen Drogenkauf beim Beschuldigten Ende Oktober 2018. Im WhatsApp-Chatverkehr zwischen F.________ (pag. 74 ff., «Extraction Report» [pag. 128/2]) und in den Kontoauszügen von E.________ (pag. 94) finden sich genügend Anhaltspunkte dafür, dass E.________ einen Teil des Geldes für den Drogenkauf beim Beschuldigten von seinem Bankkonto bei der I._____-Bank bezog und F.________ einen Teil des Geldes für den Drogenkauf beim Beschuldigten beisteuerte. 9.3.2 Handel mit Kleinmengen