Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass gestützt auf die Aussagen von E.________ in seinen beiden tatnächsten Einvernahmen als Beschuldigter im eigenen Strafverfahren, welche durch die übereinstimmenden Aussagen von F.________ untermauert werden, von einer Menge von 100 g Kokaingemisch auszugehen ist. Dafür spricht auch die Tatsache, dass sich E.________ mit seinen Aussangen in seinen ersten beiden Einvernahmen aus eigenem Antrieb heraus schwer belastete. Dasselbe gilt in Bezug auf F.________. Weiter deutet auch die eigene Aussage des Beschuldigten, wonach E.________ ihn für 100 g Kokain angefragt habe, auf einen Verkauf von 100 g Kokaingemisch hin. Dass E.___