Diese Beträge würden auf den ersten Blick zwar eher für eine Kokainmenge von CHF 50 g sprechen. Es kann aber sein, dass E.________ am 26. Oktober 2018 nur einen Teil des Geldes für den Drogenkauf beim Beschuldigten von seinem Konto bezog und seine Schwester ebenfalls einen Teil des Geldes beisteuerte. Dieser hatte er kurz zuvor, am 22. Oktober 2018, ein Darlehen von CHF 12‘000.00 gewährt (pag. 93) und am 26. Oktober 2018 um 15.22 Uhr schrieb F.________ an E.________ «Und geld ja sicher wenn wo?» (pag. 75); dies nachdem sie ihn gleichentags um 13.51 Uhr gefragt hatte, ob er nicht wieder einmal nach S.________ gehe (pag.