_ bezogen. Nach dem 4. Dezember 2018 fanden jedoch bis Ende Dezember 2018 keine grösseren Geldbezüge mehr statt (pag. 97). Dies und die oben gemachten Ausführungen zu den WhatsApp-Chatverläufen zwischen E.________ und seiner Schwester sowie zwischen E.________ und dem Beschuldigten am 4. Dezember 2018 deuten wohl darauf hin, dass der Geldbezug am 4. Dezember 2018 in der Höhe von CHF 7‘600.00 den Drogenkauf bei O.________ betraf.