Er habe nur CHF 1‘000.00 im Portemonnaie, weshalb es keinen Sinn mache, heute Abend zum Beschuldigten zu gehen. Gemäss den Sprachnachrichten fand die Geldübergabe von E.________ an den Beschuldigten schliesslich am 5. Dezember 2018 um ca. 11.50 Uhr statt. Die WhatsApp-Chatverläufe vom 4./5. Dezember 2018 sprechen also gegen ein Treffen und somit gegen eine Drogenübergabe des Beschuldigten an E.________ am 4. Dezember 2018 («Extraction Report», pag. 128/2, S. 86-92). Zudem gab E.________ an, er habe vor seiner Indienreise Ende Dezember 2018 – gemäss den WhatsApp-Chatnachrichten fand die Reise vom 27. Dezember 2018 bis am 3. Januar 2019 statt – noch einmal 100 g bei O.________ bezogen.