Sieht man sich weiter die WhatsApp-Chatverläufe von E.________ mit dem Beschuldigten vom 4. Dezember 2018 an, dann ist es an diesem Tag wohl zu keinem Treffen zwischen den beiden gekommen. So fragte der Beschuldigte am 4. Dezember 2018 um 05.59 Uhr, ob im E.________ CHF 3‘500.00 ausleihen könne. Die beiden tauschten danach mehrere Sprachnachrichten bezüglich einer möglichen Übergabezeit des Geldes aus. Um 20.13 Uhr teilte E.________ dem Beschuldigten mit, dass er «versecklet» worden sei von jemandem, der ihm CHF 3‘000.00 hätte geben sollen. Er habe nur CHF 1‘000.00 im Portemonnaie, weshalb es keinen Sinn mache, heute Abend zum Beschuldigten zu gehen.