16 Dezember 2018 stattfand. Konkret sagte E.________ aus, er habe beim Beschuldigten noch ein zweites Mal beziehen wollen. Dieser habe aber zwischenzeitlich die Polizei im Haus gehabt und ihn nach Geld gefragt, weshalb er ihm CHF 4‘500.00 geliehen habe (pag. 33 Z. 11129 ff.). Die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten fand gemäss den Akten am 30. November 2018 statt (pag. 151 ff.). Zudem ist den Kontoauszügen von E.________ zu entnehmen, dass dieser am 5. Dezember 2018 einen Bezug von CHF 3‘500.00, bezeichnet mit «Darlehen A.________», machte (pag. 97). Auch der WhatsApp-Chatverkehr von E._____