Demnach habe er dem Beschuldigten im Oktober das erste Mal Geld geliehen, dieser habe es ihm Ende November 2018 zurückgegeben. Und am 4. Dezember 2018 habe er dem Beschuldigten das Geld für den Kokaindeal sowie am 5. Dezember 2018 das zweite Darlehen gegeben (pag. 71 Z. 188 ff. und Z. 198 ff.). Was den Zeitpunkt des Kaufs der grösseren Menge Kokaingemisch anbelangt, so sprechen die tatnächsten Aussagen von E.________ dafür, dass der Kokainkauf beim Beschuldigten wohl schon im Oktober/November 2018 und nicht erst anfangs