Geht man davon aus, dass der Geldbezug von CHF 7‘600.00 vom 4. Dezember 2018 den Kokainkauf beim Beschuldigten betraf, dann spricht dies für eine Menge von 100 g. E.________ gab diesbezüglich in der Einvernahme vom 28. Februar 2020 auf Vorhalt des Bargeldbezuges vom 4. Dezember 2018 in Höhe von CHF 7‘600.00 zu Protokoll, er würde vom Betrag her sagen, dass das Geld für Drogen gewesen sei und wenn, dann für 100 g und nicht für 50 g. Demnach habe er dem Beschuldigten im Oktober das erste Mal Geld geliehen, dieser habe es ihm Ende November 2018 zurückgegeben.