zudem bei, dass schlicht keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, weshalb der Beschuldigte E.________ «nur» 50 g hätte verkaufen sollen, nachdem dieser ihn um die doppelte Menge gebeten hatte. Schliesslich lässt sich aus den Kontoauszügen von E.________ kein klarer Hinweis finden, der eindeutig für 50 g oder 100 g spricht. Geht man davon aus, dass der Geldbezug von CHF 7‘600.00 vom 4. Dezember 2018 den Kokainkauf beim Beschuldigten betraf, dann spricht dies für eine Menge von 100 g. E.___