113 Z. 186 f.]). Dem Beschuldigten war damals auch noch nicht vorgehalten worden, dass ihn E.________ konkret mit 100 g belastete, sondern lediglich, dass er unter Verdacht stehe, Ende 2018 eine grössere Menge Kokain an E.________ geliefert zu haben (pag. 109 Z. 2 ff.). Dennoch sprach er explizit nur von 100 g Kokain, ohne 50 g auch nur zu erwähnen. Es ist indessen davon auszugehen, dass der Beschuldigte es auch ausdrücklich gesagt hätte, hätte er E.________ trotz den geforderten 100 g aus irgendeinem Grund bloss 50 g Kokaingemisch verkauft. Die Kammer pflichtet Staatsanwältin G.________ zudem bei, dass schlicht keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, weshalb der Beschuldigte E._____