22 Z. 127, Z. 130). Sowohl E.________ als auch F.________ belasteten sich selber mit der Aussage, es habe sich um 100 g Kokaingemisch gehandelt, stärker, als wenn sie ausgesagt hätten, sie hätten «nur» 50 g Kokaingemisch vom Beschuldigten bezogen. Sie hätten mit anderen Worten eher ein Interesse gehabt, die zum Weiterverkauf bezogene Kokainmenge tief zu halten. Ihre Angaben betreffend die vom Beschuldigten bezogene Kokainmenge sind daher sehr glaubhaft und es kann beweiswürdigend darauf abgestellt werden. Daran vermögen auch die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern. Dieser gab am 4. Oktober 2019 zu Protokoll, E._____