_ im oberinstanzlichen Parteivortrag, pag. 462). Weiter spricht für eine Menge von 100 g, dass E.________ in seinen beiden tatnächsten Einvernahmen im eigenen Strafverfahren angab, in der Zeit von August bis Dezember 2018 bei K.________ und bei O.________ immer 100 g Kokain zu jeweils CHF 7'000.00 bezogen zu haben, wobei das Geld in bar bezahlt oder mit Geldschulden gegenüber E.________ verrechnet worden sei. Es liegt daher auf der Hand, dass E.________ auch beim Beschuldigten 100 g Kokain zu CHF 7'000.00 bezogen hat, wie er es in diesen beiden ersten Einvernahmen auch entsprechend aussagte. Weiter bezog E.________ gemäss diesen beiden Aussagen von August bis ca. Oktober 2018 von K.__