_ in seinen zwei Einvernahmen als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen den Beschuldigten angeblich nicht mehr wissen wollte, ob er vom Beschuldigten 50 g oder 100 g Kokaingemisch gekauft hatte, schadet nach Auffassung der Kammer nicht. Wie bereits ausgeführt, lässt sich dies einerseits mit dem Zeitablauf und andererseits auch damit erklären, dass der Beschuldigte E.________ unterdessen kontaktiert und ihm gedroht hatte und E.________ den Beschuldigten infolgedessen im Strafverfahren gegen den Beschuldigten schlicht nicht belasten wollte und sich evtl. auch schuldig fühlte (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin G.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag, pag.