60 Z. 72 ff.). Von 50 g ging er zunächst auch in seiner Einvernahme vom 28. Februar 2019 aus, erklärte aber auf Vorhalt seiner Kontoauszüge im relevanten Zeitraum, dass er wohl am 4. Dezember 2018 Geld für den Kokaindeal mit dem Beschuldigten bezogen habe, weshalb es sich eher um 100 g Kokain gehandelt habe (pag. 71 Z. 188 ff.). Er wisse nicht mehr, ob er 50 g oder 100 g Kokain beim Beschuldigten bezogen habe (pag. 72 Z. 214). Dass E.________ in seinen zwei Einvernahmen als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen den Beschuldigten angeblich nicht mehr wissen wollte, ob er vom Beschuldigten 50 g oder 100 g Kokaingemisch gekauft hatte, schadet nach Auffassung der Kammer nicht.