14 Betreffend die Beweisfrage nach der Kokainmenge, welche der Beschuldigte an E.________ verkaufte, berücksichtigt die Kammer Folgendes: Dafür, dass es sich um 100 g Kokaingemisch handelte, spricht vordergründig, dass E.________ in seinen beiden tatnächsten, detailliertesten und nachvollziehbarsten, mithin glaubhaftesten Aussagen vom 11. Juni 2019 und vom 15. Juli 2019 als Beschuldigter im eigenen Strafverfahren jeweils von 100 g Kokain sprach, welches er vom Beschuldigten im Oktober/November 2018 für glaublich CHF 7‘000.00 bezogen habe (pag. 33 Z. 120 ff., pag. 54 Z. 840 ff.).