_, die WhatsApp-Chatverläufe sowie die edierten Kontoauszüge gestützt. Die gegenteiligen, oberflächlichen und in sich mit Widersprüchen behafteten Bestreitungen des Beschuldigten vermögen sie nicht zu entkräften. Gestützt auf diese Ausführungen geht die Kammer wie bereits die Vorinstanz (pag. 338, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) davon aus, dass es in der Zeit von Ende Oktober bis Dezember 2018 zu einem einmaligen Verkauf einer grösseren Menge Kokain vom Beschuldigten an E.________ kam.