Zusammengefasst gab E.________ sowohl im eigenen Strafverfahren als beschuldigte Person als auch im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Auskunftsperson in insgesamt fünf Einvernahmen konstant und glaubhaft an, vom Beschuldigten in der Zeit von Oktober bis Dezember 2018 einmal eine grössere Menge Kokain bezogen und diese an seine Schwester zum Weiterverkauf übergeben zu haben. Seine bereits in sich stimmigen und gleichbleibenden, mithin glaubhaften Angaben werden durch diejenigen von F.________, die WhatsApp-Chatverläufe sowie die edierten Kontoauszüge gestützt.