Im Übrigen trifft nicht zu, dass der Beschuldigte noch nie andere Urteile angefochten hat bzw. nicht anficht; aus den bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland edierten Akten BM 21 18309, konkret der handschriftlich verfassten Einsprache des Beschuldigten geht hervor, dass er auch in diesem Verfahren geltend macht, «zum ersten Mal in seinem Leben eine Einsprache zu schreiben» bzw. sich zuvor noch nie gegen eine Verurteilung gewehrt zu haben. Zusammengefasst gab E.___