Auch nachdem der Beschuldigte die zweite Darlehenszahlung nicht wie vereinbart Ende Januar 2019 zurückbezahlen konnte, hatten die beiden weiterhin Kontakt. Insofern verfängt auch die vom damaligen Verteidiger des Beschuldigten im erstinstanzlichen Plädoyer geäusserte Vermutung, dass die Falschbelastung von E.________ in Zusammenhang mit den Darlehen an den Beschuldigten liegen könnte (pag. 281), nicht.