und der Beschuldigte in der Zeit vom 30. Oktober 2018 bis Ende Januar 2019 intensiven Kontakt hatten und E.________ für den Beschuldigten zahlreiche Gefälligkeitsdienste machte. So fuhr er den Beschuldigten verschiedene Male mit dem Auto (nach Bern, zum Zahnarzt etc.). Weiter besorgte er dem Beschuldigten Hundefutter, Hundesachen, Schmerzmittel, Milch und Zigaretten. Schliesslich borgte E.________ dem Beschuldigten unbestrittenermassen zweimal Geld. Auch nachdem der Beschuldigte die zweite Darlehenszahlung nicht wie vereinbart Ende Januar 2019 zurückbezahlen konnte, hatten die beiden weiterhin Kontakt.