Der Kammer erscheint denn auch die Erklärung von E.________, weshalb er nun Angaben zu seinen Lieferanten mache, nachvollziehbar. So gab dieser an, es mit der Kooperation im eigenen Strafverfahren ernst zu meinen, und dass ihm in der Vergangenheit auch niemand, den er gedeckt habe, geholfen oder ihn besucht habe (pag. 34 Z. 196 ff.). Schliesslich geht aus den WhatsApp-Chatverläufen zwischen E.________ und dem Beschuldigten hervor («Extraction Report», pag. 128/2), dass E.________ und der Beschuldigte in der Zeit vom 30. Oktober 2018 bis Ende Januar 2019 intensiven Kontakt hatten und E.________ für den Beschuldigten zahlreiche Gefälligkeitsdienste machte.