13 der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach E.________ den Beschuldigten als langjährigen Drogenkonsumenten zu Unrecht bezichtigt habe, weil er selber gut habe dastehen wollen (vgl. pag. 459 und pag. 464), gerade nicht. Hätte er selber bloss gut dastehen wollen, hätte er sich sicher kaum von sich aus als Abnehmer einer grösseren Menge Kokaingemisch zum Weiterverkauf bezichtigt. Der Kammer erscheint denn auch die Erklärung von E.________, weshalb er nun Angaben zu seinen Lieferanten mache, nachvollziehbar.