heisse (pag. 112 Z. 131). Auch dies spricht eher dafür, dass die beiden sich auch über den Verkauf einer grösseren Menge unterhielten und nicht bloss um «keine 2 ganze Gramm» (pag. 269 Z. 37). Auf die Frage, weshalb ihn E.________ zu Unrecht belasten sollte, gab der Beschuldigte an, er habe E.________ einmal etwas zuleide getan. Er wollte in der Folge aber nicht erzählen, aus welchem Grund E.________ ihn fälschlicherweise belasten sollte (pag. 271 Z. 4 ff.). Aus den Akten ist denn auch gerade kein solcher Grund ersichtlich. Insbesondere deshalb nicht, weil E.________ und F.________ sich mit ihren Aussagen erheblich selbst belasteten (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin G.___