Dass der Beschuldigte als aktenkundig langjähriger Drogenkonsument keine Ahnung haben will, wieviel Kokaingemisch auf der Gasse kostet, ist lebensfremd. Zudem wurde der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, nachgewiesenermassen am 30. November 2018 im M.________(Lokal) angehalten, als er Kokaingemisch verkaufen wollte (siehe Anzeigerapport vom 7. Februar 2019 [pag. 132 ff.]; vgl. auch den Strafbefehl vom 28. Februar 2019 [pag. 139 f.]). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass er die handelsüblichen Kokainpreise sehr wohl kennt. Im Übrigen verwendete er im telefonischen Austausch mit E.________ ein Synonym (J.________). Als Grund dafür gab er an, dass nicht jeder wissen müsse, wie er