«ich brauche etwas aus deiner Apotheke»), teilweise im Tausch von Drogen für den Beschuldigten («Extraction Report», pag. 128/2). Weiter ist die Antwort des Beschuldigten auf den Vorhalt, dass er E.________ gemäss dessen Aussagen 100 g Kokain für CHF 7'000.00 verkauft habe, nicht glaubhaft. Er gab u.a. an, er habe keine Ahnung, wieviel «der Scheiss» koste (pag. 111 Z. 96 f.). Dass der Beschuldigte als aktenkundig langjähriger Drogenkonsument keine Ahnung haben will, wieviel Kokaingemisch auf der Gasse kostet, ist lebensfremd.