20 Z. 25 ff., pag. 22 Z. 110 f.). F.________ gab zwar an, dass sie das Kokain von ihrem Bruder jeweils vakumiert oder in «Chräschelsäckli» oder «Robidogsäckli» in Pulverform konsumfertig erhalten habe (pag. 23 Z. 177 ff.), wohingegen E.________ am 6. November 2019 auf Frage hin erklärte, er habe das Kokain vom Beschuldigten glaublich in einem Robidog- Säckchen mit mehreren Steinen, aber auch mit Pulversatz erhalten (pag. 61 Z. 116 ff.). Diese teilweise in Details voneinander abweichenden Aussagen lassen sich durch den langen Zeitablauf ohne Weiteres erklären.